AGB Beratungsleistungen - Stand 01.01.2009

Automotive Claim Consulting GmbH, im Verlauf Auftragnehmer genannt

1. Geltung

1.1 Die allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Beratungsangebote des Auftragnehmers und für sämtliche Verträge des Auftragnehmers mit seinen Kunden, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.

1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote des Auftragnehmers schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

2.2 Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

3. Schweigepflicht / Datenschutz

3.1 Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.

3.2 Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.

3.3 Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

4. Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

4.1 Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.

4.2 Alle Forderungen werden mit Rechnungstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.

4.3 Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

4.4 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.

5. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

5.1 Der Auftragnehmer kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat der Auftragnehmer beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters des Auftragnehmers, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragschluss nicht vorhersehbar waren und die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von dem Auftragnehmer verursacht worden sind.

5.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 5.1 die Leistung des Auftragnehmers dauerhaft unmöglich, so wird der Auftragnehmer von seinen Vertragspflichten frei.

5.3 Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB von dem Auftragnehmer zu vertreten sind, gilt ergänzend Abschnitt 6.

6. Haftung

6.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Auftraggeber Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Auftraggeber führen. Der Auftragnehmer übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Auftraggebers, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.

6.2 Der Auftragnehmer haftet für Schäden des Auftraggebers nur, wenn und soweit sie von dem Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Den Nachweis wird im Streitfall der Auftraggeber führen.

6.3 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit.

6.4 Ein aus der Beratung resultierender Erfolg der Zusammenarbeit kann von dem Auftragnehmer mit Rücksicht auf die jeweilige Aufgabenstellung nicht garantiert werden.

7. Sonstiges

7.1 Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

7.2 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

7.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.

7.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten gegenüber dem Auftragnehmer keine Wirkung, selbst wenn der Auftragnehmer seinem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

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